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   FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09   

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https://dejure.org/2012,52518
FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09 (https://dejure.org/2012,52518)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.05.2012 - 14 K 2035/09 (https://dejure.org/2012,52518)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - 14 K 2035/09 (https://dejure.org/2012,52518)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils aus dem Umlaufvermögen einer KG kein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn i.S. von § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG, sondern laufender Gewinn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerermäßigung bei Vorliegen der Betriebsaufgabe oder Veräußerung i.R.v. Geschäftsanteilen als Umlaufvermögen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Veräußerung eines GmbH-Anteils nach Verschmelzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Veräußerung eines GmbH-Anteils nach Verschmelzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 192/08

    Gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des einzigen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09
    Bestand hingegen in erster Linie die Absicht, den Gegenstand zu veräußern, war ein Ausweis im Umlaufvermögen auch dann vorzunehmen, wenn vorübergehend ein Gebrauch im Unternehmen stattfand (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 29. Oktober 2008 1 K 192/08, juris).

    Auch nachträgliche Ereignisse können dabei als Indizien die Zweckbestimmung erhellen (Urteil des FG Hamburg vom 29. Oktober 2008 1 K 192/08, a.a.O.).

    Damit ist die KG in der Weise nach außen in Erscheinung getreten, dass für Dritte erkennbar war, dass sie beabsichtigt hat, die streitigen Z-Anteile zu veräußern (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 29. Oktober 2008 1 K 192/08, a.a.O.).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09
    Teil des laufenden Geschäftsbetriebs ist der einzelne Geschäftsvorfall immer dann, wenn der Veräußerungsvorgang dem durch das Gesamtspektrum der gewerblichen Tätigkeit geprägten Tätigkeitsfeld zugeordnet werden kann (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BStBl II 2009, 289).

    Darüber hinaus würde, selbst wenn man die streitige Z-Beteiligung als Anlagevermögen einstufen könnte, der Gewinn aus der Veräußerung derselben auch dann nicht als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn qualifiziert werden, denn auch der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist (zur Gewerbesteuer s. BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, a.a.O.).

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09
    Im Gegenschluss ist hieraus abzuleiten, dass zum Umlaufvermögen diejenigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) zu rechnen sind, die entweder zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BStBl II 1987, 448).

    Diese muss als innerer Vorgang anhand äußerer Kriterien nachvollziehbar sein (BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, a.a.O.).

  • BFH, 18.08.2009 - X R 20/06

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09
    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs gehören funktional regelmäßig die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen, grundsätzlich nicht die des Umlaufvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 20/06, BStBl II 2010, 222).
  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09
    Gewinne aus betriebsgewöhnlichen Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, unterliegen im Regelfall der Gewerbesteuer (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105).
  • BFH, 16.11.2005 - X R 6/04

    Umfang des nach § 18 Abs.4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2005 X R 6/04 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 62) folge aus teleologischen, systematischen, entstehungsgeschichtlichen und verfassungskonformen Erwägungen, dass nicht auch diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden können, die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers (hier der KG) vorhanden waren.
  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 316/82

    Gewinn aus einem Räumungsverkauf kein Aufgabegewinn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09
    Da es für die Zuordnung zum laufenden Gewinn bzw. zum Aufgabegewinn auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1971 I R 46/70, BStBl II 1971, 688), können Geschäfte, mit denen die bisherige unternehmerische Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird, nicht dem Aufgabevorgang zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BStBl II 1989, 602).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09
    So können Gewinne aus der Veräußerung des zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsguts selbst dann der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden, wenn es sich um die Veräußerung des letzten zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts an nur einen Abnehmer handelt (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692).
  • BFH, 25.06.1970 - IV 350/64

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Liquidation des Unternehmens - Tatsächliche

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09
    Die Veräußerung gehört dann nicht zum Aufgabegewinn, sondern zum laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung wie im bisherigen laufenden Betrieb an den bisherigen Kundenkreis erfolgt und insoweit die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BStBl II 1970, 719).
  • BFH, 24.11.1982 - I R 60/79

    Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09
    Gewinne aus ihrer Natur nach laufenden Geschäftsbeziehungen gehören auch dann zum laufenden Gewinn, wenn sie im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe erzielt werden (BFH-Urteil vom 24. November 1982 I R 60/79, BStBl II 1983, 243).
  • BFH, 09.12.2004 - III B 89/04

    InvZul: Anschaffung eines WG

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 22/91

    Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe als laufender und

  • BFH, 19.05.1971 - I R 46/70

    Buchverluste - Betriebsaufgabe - Entschädigungslose Überlassung -

  • BFH, 14.11.1990 - X R 145/87

    Besteuerung des Aufgabegewinns aus einem Räumungsverkauf

  • BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13

    Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 9. Mai 2012  14 K 2035/09 insoweit aufgehoben, als es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 für die X GmbH & Co. KG betrifft.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 9. Mai 2012  14 K 2035/09 statt.

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